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II 78
Schluss/Schlussfolgerung/Folgerung/Inferenz/Wittgenstein: Der Schluss ist der Übergang von einem Satz zum anderen, ein Übergang, zu dessen Rechtfertigung man zum Beispiel sagt, dass eins aus dem anderen folgt. Sie ist ganz verschieden von anderen Beziehungen, bei denen das Gegenteil stets denkbar ist. Die Folgebeziehung und ähnliche Relationen sind interne Beziehungen. Was den Schluss rechtfertigt ist, dass man die interne Beziehung sieht. Zur Rechtfertigung des Schlusses bedarf es keiner Schlussregeln, denn andernfalls benötigte man noch eine Regel, unendlicher Regress. >
Regress.
II 320
Konklusion/Wittgenstein: muss nicht immer mit der Prämissen mitgedacht werden - aber sie ist auch keine Entdeckung. >
Entdeckungen.
IV 62
Schließen/Schlussfolgerung/Folgebeziehung/WittgensteinVsRussell/WittgensteinVsFrege/Tractatus: 5.132 die "Schlussgesetze", die bei den beiden die Schlüsse rechtfertigen sollen, sind sinnlos und wären überflüssig.
5.133 Alles Folgern geschieht a priori.
5.134 aus einem Elementarsatz lässt sich kein anderer folgern.
(s) Schließen: aus Sätzen, nicht aus Sachlagen.
5.135 Auf keine Weise kann aus dem Bestehen irgendeiner Sachlage auf das Bestehen einer,
IV 63
von ihr gänzlich verschiedenen Sachlage geschlossen werden.
Kausalität: 5.136 Einen Kausalnexus, der einen solchen Schluss rechtfertigt, gibt es nicht.
5.1361 Die Ereignisse der Zukunft können wir nicht aus den gegenwärtigen erschließen.