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Adorno XIII 196
Freiheit/Kant/Adorno: bei Kant ist die Herrschaft der Kausalität eingeschränkt auf das (sic) Bereich der Natur, aber das Bereich des Geistes, soweit es sein einheimisches Reich ist, soweit also die Menschen handeln und in ihrem Handeln ihre Vorstellungen verwirkliche, soll das Reich der Freiheit sein. Dabei ist das innerste Prinzip der Freiheit dieselbe Vernunft, aufgrund derer die Kausalität als eine Kategorie sich selber auch konstituiert. Das ist das Einheitsmoment innerhalb dieses Dualismus bei Kant.
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Dualismus, >
Kausalität/Kant, >
Moral/Kant.
Adorno XIII 252
Freiheit/Kant/Adorno: wenn in der Kantischen Geschichtsphilosophie die Idee der Freiheit nur durch den Antagonismus der Interessen vermittelt werden kann und die empirischen Menschen radikal böse genannt werden, ist diese Lehre dem Hobbes unmittelbar verpflichtet, obwohl Kant sicher mit Hobbes wenig zu tun haben wollte.
HegelVsHobbes: die Hegelsche List der Vernunft, als die Lehre, dass die vernünftige Einrichtung der Gesellschaft sich durch die Interessen der Menschen, aber gleichsam über deren Kopf hinweg durchsetze, ist die strengste Konsequenz daraus.
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Höffe I 311
Freiheit/Kant/Höffe: fordert die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Künste und Wissenschaften.
Das Adelsprivileg hingegen, die Leibeigenschaft (Erbuntertänigkeit, Sklaverei) und eine despotische Regierung lehnt er ebenso ab wie den
Höffe I 312
Kolonialismus und einen staatlich verordneten unveränderlichen Kirchenglauben.
Begründung: Die Grundlage dazu bildet die Definition des Rechtszustandes, mit der Kant wohl zum ersten Mal das Wesen des modernen Rechtsstaates auf den Begriff bringt: «Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältnis der Menschen untereinander, welches die Bedingungen enthält, unter denen allein jeder seines Rechts teilhaftig werden kann.»
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Kolonialismus/Kant.
1. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 41