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Recht: Das Recht ist eine Reihe von Regeln, die von sozialen oder staatlichen Institutionen geschaffen werden und durchsetzbar sind, um das Verhalten zu regeln. Das Recht trägt dazu bei, die Rechte der Menschen zu wahren und zu schützen. Siehe auch Rechte, Gesellschaft, Staat, Rechtsprechung.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Immanuel Kant über Recht – Lexikon der Argumente

Brocker I 670
Recht/Begründung/Kant: Kants Konzeption des Rechten beruht auf der Annahme eines transzendentalen Subjekts, dessen Befähigung zur moralischen Autonomie darin begründet liegt, dass es nicht Teil der von Naturgesetzen determinierten Erscheinungswelt ist und sich daher am Gedanken der Verallgemeinerbarkeit selbst orientieren kann, statt aufgrund seiner Neigungen, Triebe und Wünsche zu handeln.
Transzendentales Subjekt/Kant: besitzt insofern rein formalen Charakter, als es weder bestimmte Inhaltliche Zwecke verfolgt, noch Präferenzen besitzt.
Subjektivität/Kant: diese Subjektivität ist frei und gleichwohl individuiert, als jedes transzendentale Subjekt sich rein auf sich selbst als Freiheitswesen bezieht.
RawlsVsKant: Rawls versucht, Kant ohne diese „metaphysischen“ (genauer gesagt transzendentalphilosophischen) Voraussetzungen zu reformulieren.
Brocker I 671
SandelVsRawls: dieser Versuch Rawls‘ scheitert, weil Rawls implizit eine Theorie des „Selbst“ zugrunde legen muss, die von Kants Theorie nicht wesentlich unterschieden ist. Kants Theorie und der deontologische Liberalismus sei nicht vor den Schwierigkeiten zu retten, die das kantische Subjekt mit sich bringt. (1)
Transzendentales Subjekt/Rawls: Rawls „Schleier des Nichtwissens“ in einem angenommenen Ausgangszustand einer zu errichtenden Gesellschaft, bei dem die Menschen nicht wissen, welche Rolle sie später spielen werden, ist der Versuch, Kants transzendentales Subjekt ohne metaphysische Annahmen zu rekonstruieren.
Siehe Schleier des Nichtwissens/Rawls
.

1. Michael Sandel, Liberalism and the Limits of Justice, Cambridge/New York 1998 (zuerst 1982), S. 14.

Markus Rothhaar, “Michael Sandel, Liberalism and the Limits of Justice” in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018
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Höffe I 304
Recht/Letztbegründung/Kant/Höffe: [Kant erklärt]metaphysische Überzeugungen selbst für eine Rechts- und Staatstheorie, sofern sie philosophisch seinwill, als unverzichtbar.
Höffe I 306
Kant gliedert sein Moralsystem, die Metaphysik der Sitten, in zwei Teile: die Rechtslehre als Inbegriff dessen, was die Menschen einander schulden, und die Tugendlehre als Inbegriff der verdienstlichen Mehrleistungen.
Für beide vertritt er ein allgemeines Gesetz von moralischem Rang. Beim allgemeinen Rechtsgesetz kommt es im Unterschied zum allgemeinen Tugendgesetz nicht auf die innere Triebfeder an, weshalb man das Rechtsgesetz zwar befolgen, das Befolgen aber nicht zur Maxime seiner Handlung machen muss. Der Rechtsmoral genügt die äußere Handlung, sofern man sie im Verhältnis zu den äußeren Handlungen anderer Personen, das heißt für Kant: anderer zurechnungsfähiger Wesen, betrachtet. Für das Recht zählt allein das äußere Zusammenleben, das in moralischer Bedeutung Sich einem streng allgemeinen Gesetz zu unterwerfen hat: «Handle äußerlich so, dass der freie Gebrauch deiner
Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne»(1).
Zwang/Recht/Kant: Zum bloßen Begriff des Rechts, zeigt Kant schlüssig, gehört eine Zwangsbefugnis. Hier, im Gegensatz zu einem philosophischen Anarchismus, bestreitet Kant die Ansicht, zwischen Menschen dürfe es keinerlei Zwang geben.
KantVsLocke: In den moralisch erlaubten Zwang geht aber nicht wie in Lockes Naturzustand eine Strafbefugnis ein; es handelt sich nur um das Recht auf Unrechtsabwehr. Man darf beispielsweise einen Diebstahl verhindern oder sich das Diebesgut zurückholen, aber weder den Dieb verletzen noch sich mehr als das Gestohlene nehmen.
>Eigentum/Kant, >Rechtsstaatlichkeit/Kant, >Staat/Kant.

1. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § C

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
I. Kant
I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994
Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls)
Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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