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Recht: Das Recht ist eine Reihe von Regeln, die von sozialen oder staatlichen Institutionen geschaffen werden und durchsetzbar sind, um das Verhalten zu regeln. Das Recht trägt dazu bei, die Rechte der Menschen zu wahren und zu schützen. Siehe auch Rechte, Gesellschaft, Staat, Rechtsprechung.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Thomas Hobbes über Recht – Lexikon der Argumente

Habermas IV 122
Recht/Hobbes/Habermas: Frage: Wie kann ein Vertrag die Parteien binden, wenn die sakrale Grundlage des Rechts entfallen ist?
Lösung/Hobbes/Weber/Habermas: Die Standardantwort ist seit Hobbes und bis zu Max Weber, dass das moderne Recht eben Zwangsrecht ist. Der Verinnerlichung der Moral entspricht eine komplementäre Verwandlung des Rechts in eine äußerlich auferlegte, staatlich autorisierte und auf den staatlichen Sanktionsapparat gestützte Gewalt. Die gleichsam automatische Erzwingbarkeit der Erfüllung von Rechtsansprüchen
Habermas IV 123
soll den Gehorsam garantieren.
>Zwang
, >Gehorsam.
DurkheimVsHobbes/DurkheimVsWeber/Habermas: Damit gibt sich Durkheim nicht zufrieden. Auch der Gehorsam muss einen moralischen Kern haben. Das Rechtssystem ist nämlich Teil einer politischen Ordnung, mit der es verfallen würde, wenn diese nicht Legitimität beanspruchen könnte.
>Ordnung, >Legitimität.

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Höffe I 222
Geltung/Recht/Gesetze/Hobbes/Höffe: Wegen der Autorisierung, einer Ermächtigung, stammt die
Höffe I 223
Entscheidungsbefugnis nicht «aus eigenen Gnaden». Wegen des Gesellschaftsvertrages erfolgt sie bei Hobbes auch nicht «aus Gottes Gnaden», sondern letztlich «kraft Zustimmung aller Betroffenen», aller Rechtsgenossen. Damit tritt zum Moment der Legalität eine Befugnis zweiter Stufe, die Legitimität, hinzu. Die lapidare Formel «Geltung kraft Autorität» lautet jedenfalls vollständig entfaltet: «Geltung kraft einer von jedem Betroffenen autorisierten Macht», kürzer: «Geltung kraft frei an- erkannter Befugnis» oder «Geltung durch Konsens». >Rechtspositivismus/Hobbes.
Bei den Geltungstheorien werden häufig zwei Grundformen einander entgegengesetzt, die Machttheorien und die Zustimmungs- oder Anerkennungstheorien. Obwohl man wegen der «Geltung kraft Autorität» Hobbes den Machtheoretikern zuzuordnen pflegt, ist er in Wahrheit, wegen der Basisanerkennung der Betroffenen, beiden Theoriegruppen zuzurechnen. Und weil die Autorität über die Basisanerkennung autorisiert ist, gehört seine Rechtstheorie zusätzlich zu einer dritten Theoriegruppe, den Ermächtigungstheorien.

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Hobbes I
Thomas Hobbes
Leviathan: With selected variants from the Latin edition of 1668 Cambridge 1994

Ha I
J. Habermas
Der philosophische Diskurs der Moderne Frankfurt 1988

Ha III
Jürgen Habermas
Theorie des kommunikativen Handelns Bd. I Frankfurt/M. 1981

Ha IV
Jürgen Habermas
Theorie des kommunikativen Handelns Bd. II Frankfurt/M. 1981

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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