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Staat: In der politischen Theorie ist der Staat eine zentralisierte politische Organisation mit Autorität über ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Bevölkerung. Er setzt Gesetze durch, hält die Ordnung aufrecht und übt die Regierungsgewalt durch verschiedene Institutionen aus. Siehe auch Gesellschaft, Nationen, Herrschaft, Institutionen, Macht, Recht, Gesetze, Rechte, Rechtsprechung, Gesetzgebung.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Ernst-Wolfgang Böckenförde über Staat – Lexikon der Argumente

Brocker I 773
Staat/Voraussetzungen/Böckenförde: der Staat muss die moralische Urteilskraft und den Gemeinsinn der Bürger voraussetzen, um ordnungsstiftend und in liberaler Art und Weise wirken zu können. Er kann diese Voraussetzungen allerdings nicht mittels
Brocker I 774
eines autoritativen Ge- oder Verbots erzwingen. Es wäre jedoch verkürzt, Böckenförde angesichts der Betonung dieser vorrechtlichen und auch vorpolitischen Voraussetzungen des Staates in eine Traditionslinie mit Carl Schmitt zu setzen, mit er allerdings in einer engen intellektuellen Beziehung stand.(1)
Brocker I 775
Böckenförde versteht den Staatsbegriff mit Hobbes als einen auf Recht und die Monopolisierung der Gewalt gegründeten Erzwingungsrahmen für die Garantie innergesellschaftlichen Friedens. Mit Hermann Heller versteht er den Staat als eine Wirk- und Handlungseinheit. Ebenfalls von Heller übernimmt Böckenförde die Sichtweise, dass der Staat nicht bloß ein gedankliches Konstrukt ist und auch keine von Menschen abgehobene Substanz, sondern Inbegriff einer realen, organisierten Anstrengung koordinierten sozialen Handelns von Menschen, die in diesem Handeln zu einer Einheit gelangen. Im Verfassungsstaat ist dieses sozial koordinierte Handeln rechtsförmig und selbst durch Recht strukturiert. (2)
Brocker I 785
Zu der These, dass der verfassungsrechtliche Staat seine eigenen Voraussetzungen nicht garantieren kann siehe Bürger/Böckenförde.

1. Dieter Gosewinkel, „‘Beim Staat geht es nicht allein um Macht, sondern um die staatliche Ordnung als Freiheitsordnung‘, Biographisches Interview mit Ernst.-Wolfgang Böckenförde“, in: Ernst-Wolfgang Böckenförde, Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht, Berlin 2011, S. 359-384
2. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung – Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1992 (zuerst 1991), S. 11

Tine Stein, „Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung- Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018


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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Böckenf I
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht Frankfurt 1976

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018

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