Lexikon der Argumente


Philosophische Themen und wissenschaftliche Debatten
 
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Bourgeois/Citoyen Hegel Mause I 47
Bourgeois/citoyen/HegelVsRousseau/Hegel: Hegel bietet eine Lösung des in dem Rollenkonflikt von bourgeois und citoyen aufgeworfenen Problems des Verhältnisses von Politik und Wirtschaft an, das vom Standpunkt des Eigentumsrechtsschutzes und bezüglich der Frage nach der Transformation des bourgeois zum citoyen befriedigender ausfällt, als diejenige Rousseaus. >Bourgeois/Rousseau.
Liberale Eigentumsrechte werden bei Hegel aufgrund ihrer intrinsischen Vernünftigkeit staatlich garantiert, und die republikanische Identifikation des Bürgers mit dem politischen Gemeinwesen erfolgt durch institutionell abgesicherte Prozesse der „Bildung“ (1), in denen die Bürger die Fähigkeit gewinnen, über die Grenzen ihrer Privatinteressen hinauszublicken und sich als Teile eines sittlichen Ganzen zu erkennen.
>Bildung/Hegel, >Eigentum, >Gemeinschaft.

1.G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Werke 7, Hrsg. Eva Moldenhauer und Karl Markus Michel, Frankfurt a. M. 1989, S. 343-345.

Mause I
Karsten Mause
Christian Müller
Klaus Schubert,
Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018
Bourgeois/Citoyen Marx Mause I 49
Bourgeois/citoyen/MarxVsHegel/Marx: Der „politische Staat“ (Marx 1956b, S.351), der der „bürgerlichen Gesellschaft“ (1) historisch zu ihrer Durchsetzung verhalf, ist der bloße Garant dieser atomistischen Gesellschaft des egoistisch seine Privatinteressen verfolgenden bourgeois, dessen Rechte er in Gestalt der liberalen Grund- und Menschenrechte schützt (2). Damit konserviert er jene bourgeoise Existenzweise des (…) von seinem „Gattungswesen“ (3) als Mensch entfremdeten, isolierten Individuums, das in Seinesgleichen nicht die kommunitäre Verwirklichungschance, sondern die Schranke seiner Freiheit sieht. Der citoyen ist nichts als die idealisierte Projektion dieser entfremdeten Gattungswesenheit, und der Staat, der sich dieser Idealisierung gemäß als republikanischer Verwirklichungsraum dieses citoyen präsentiert, erweist sich in Wahrheit als Instrument zur Stabilisierung der bürgerlichen Gesellschaft und der Konkurrenz ihrer Mitglieder. Unter den historischen Bedingungen der bürgerlichen Gesellschaft bleibt daher der citoyen immer dem bourgeois untergeordnet, und ebenso erscheint das Verhältnis von Politik und Wirtschaft in Gestalt einer Zweck-Mittel-Verkehrung.
Republikanismus/MarxVsRousseau, MarxVsHegel: Das von Rousseau wie von Hegel projektierte republikanische Ziel ist also für Marx innerhalb der Grenzen der bestehenden Wirtschaftsform nicht zu erreichen.
>Bourgeois/Citoyen/Hegel, >Bourgeois/Citoyen/Rouseau.

1. K. Marx, Zur Judenfrage. In Marx Engels Werke, Bd.  1 (MEW 1), Hrsg. Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED, Berlin 1956, S. 354-356,366-370.
2. Ebenda S. 361-367
3. Ebenda S 366,370.

Marx I
Karl Marx
Das Kapital, Kritik der politische Ökonomie Berlin 1957

Mause I
Karsten Mause
Christian Müller
Klaus Schubert,
Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018
Demokratie Böckenförde Brocker I 782
Demokratie/Böckenförde: die repräsentative Demokratie ist nicht nur die im Flächenstaat aus technischen Gründen gebotene Form, sondern auch die aus legitimationstheoretischen Gründen überlegene Form gegenüber einer direkten Demokratie (BöckenfördeVsRousseau). >Legitimation/Böckenförde.
BöckenfördeVsDirekte Demokratie: die Vorstellung einer unverstellten, nicht durch Verfahren beeinflussten Ermittlung des Volkswillens ist für ihn irreführend, da sie an der Realität politischer Handlungszusammenhänge vorbeigeht. Auch bei direktdemokratisch getroffenen Sachentscheidungen kommt es auf die jeweiligen Verfahren an. In jedem Fall bedarf es der Organisation von Herrschaft.(1)
Entscheidung/Böckenförde: jede politische Entscheidungsfindung ist auf Verfahren angewiesen.
Brocker I 783
Demokratie/Volk/Schmitt/Böckenförde: an Carl Schmitt lehnt Böckenförde den Gedanken an, dass die Demokratie auf das Volk als eine politische Gemeinschaft verweist. (2) Einheit/Volk/Hermann Heller/Böckenförde: mit Heller kommt Böckenförde zu der These: eine Wirkungs- und Handlungseinheit, die eine Gruppe von Menschen verbindet, kommt durch Organisationsvorgänge zustande, die erst die vielfachen menschlichen Handlungen und Verhaltensweisen in einer bestimmten Weise ausrichten, koordinieren und in ein Handlungsgefüge bringen. (3) Dabei gehen die Staatsorgane (Heller spricht von „leitenden Organen“ ((s) Quelle nicht angegeben)) die den vielen gewissermaßen vorangehen. (4)
Das bedeutet, dass in der Demokratie das Volk nur mittels einer Herrschaftsorganisation herrschen kann.
Macht/Hermann Heller/Böckenförde: Heller: „Jede Organisation bedarf (…) einer Autorität und alle Machtausübung unterliegt dem Gesetz der kleinen Zahl; immer müssen diejenigen, welche die organisatorisch vereinigten Machleistungen aktualisieren, über ein
Brocker I 784
Gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit und damit demokratisch nicht gebundener Macht verfügen.“ (H. Heller, zit. (5)) Problem: diejenigen, die Leitungsgewalt innehaben, müssen dem Volk verantwortlich und an demokratische Kontrolle gebunden sein. (6)
Demokratie/Böckenförde: ist eine anspruchsvolle Ordnungsform, insofern sie auf Voraussetzungen beruht, die der Verfassung vorausgehen und nicht selbstverständlich sind.
Volk/Böckenförde: muss von „Homogenität“ getragen werden d.h. es muss eine "Gleichartigkeit“ vorhanden sein, die „durch gemeinsame Religion, gemeinsame Sprache und Kultur, gemeinsames politisches Bekenntnis gegeben sein“ kann.(7)
Homogenität/BöckenfördeVsSchmitt: Böckenförde versteht Homogenität nicht als Gegenbegriff zu Pluralität wie es Carl Schmitt im Nationalsozialismus vertreten hat. (Siehe Demokratie/Schmitt).
VsBöckenförde: nach Kritik seiner Wortwahl änderte Böckenförde den Begriff der „Gleichartigkeit“ in den der „Gemeinsamkeit“. Hierzu verfasst er eine erläuternde Anmerkung. (8)
Relative Homogenität/Lösung/Böckenförde: die wirtschaftlich-sozialen Unterschiede dürfen nicht so extrem sein, dass es zu unüberbrückbaren Interessengegensätzen kommt. Daher kommt dem Staat eine die Marktbeziehungen moderierende Funktion zu.
>Bürger/Böckenförde.

1. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung – Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1992 (zuerst 1991), S. 382-386
2. Ebenda S. 332
3. Ebenda S. 386
4. Ebenda S. 387
5. Ebenda S. 387
6. Ebenda S. 388
7. Ebenda S. 333
8. Ernst-Wolfgang Böckenförde „Demokratie als Verfassungsprinzip“, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hg.) Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd 2. Heidelberg 2004 S. 461, FN 106

Tine Stein, „Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung- Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Böckenf I
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht Frankfurt 1976

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Freiheit Rousseau Rawls I 264
Freiheit/Rousseau/Rawls: Rousseau unterschied zwischen Sklaverei und Freiheit wie folgt: Vom Appetit allein regiert zu werden, ist Sklaverei, während Gehorsam gegenüber einem Gesetz, das man sich selbst auferlegt hat, Freiheit ist. (J.-J. Rousseau, The Social Contract, bk. I. ch. viii). KantVsRousseau/Rawls: Kant versuchte, Rousseaus Begriff vom Allgemeinen Willens (volonté generale, Gemeinwille) eine philosophische Fundierung zu geben. (Siehe L. W. Beck, A Commentary on Kant’s Critique of Practical Reason, Chicago, 1960, pp.200, 235f; E. Cassirer, Rousseau, Kant and Goethe, Princeton, 1945, pp. 18-25, 30-35,58f.)
>Welt/Kant, >Staat/Kant, >Gesellschaft/Kant, >Rousseau/Kant, >Rechtsstaat/Kant, >Republik/Kant, >Macht/Kant, >Politik/Kant, >Frieden/Kant, >Menschenrechte/Kant, >Freiheit/Kant, >Gleichberechtigung/Kant, >Vertragstheorie/Kant, >Kosmopolitismus/Kant.

Höffe I 274
Freiheit/Rousseau/Höffe: 1) Der Mensch «ist» frei geboren, die Freiheit also weder eine bloße Vorstellung noch eine Illusion, sondern eine Wirklichkeit. Weil diese auf «den» Menschen zutrifft, zeichnet sie den Menschen als Menschen aus. Die Freiheit ist nicht etwa nur ein Epochenbegriff, charakteristisch für die Moderne. Sie gehört vielmehr zur Natur des Menschen, hat also einen größeren, anthropologischen Rang. 2) Gleichwohl nimmt man (...) überall das Gegenteil wahr. Obwohl der Mensch von Geburt, mithin von «Natur» aus, frei ist, stellt man eine grundlegend andere Wirklichkeit fest: Allerorten liegt er in Ketten.
3) [Erscheint] irritierenderweise [die These einer] Gleichheit der Unfreiheit[:]
Höffe I 275
Soll der Mensch trotzdem frei bleiben, so hat die Wirklichkeit erst den Status einer Potentialität (...). 4) [Diesem Status muss man] zur Aktualisierung verhelfen (...). Dafür sind zwei Aufgabenbereiche zuständig, die Rousseau zwar in zwei verschiedenen Werken behandelt, jedoch in systematischer Hinsicht zu Recht im selben Jahr veröffentlicht: Für die aktuale Freiheit des Einzelnen allein ist die Erziehung (Émile)(2), für die aktuale Freiheit des Einzelnen im Politischen ist das Gemeinwesen (Vom Gesellschaftsvertrag)(1) verantwortlich.
État civil: Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages verlassen die Menschen den Naturzustand und treten in den (staats-)bürgerlichen Zustand (état civil) ein. Auf der Sollseite steht [dabei] der Verlust der natürlichen Freiheit mit
Höffe I 276
Ihrem unbegrenzten Recht auf alles, worauf sich das Begehren richtet. Im Gegenzug, für den Verlust der Unabhängigkeit, erhält jeder die Freiheit eines Staatsbürgers mitsamt dem Eigentum an allem, was man besitzt.
Der Zustand der Unsicherheit wird gegen einen Zustand der Sicherheit getauscht. An die Stelle der Macht, anderen zu schaden, aber auch der Gefahr, von ihnen geschädigt zu werden, tritt das Recht, das sich dank des Gesellschaftsvertrages durch eine unüberwindliche Macht auszeichnet.
>Staat, >Gesellschaftsvertrag, >Gesellschaft, >Herrschaft.

1. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (Du contrat social ou Principes du droit politique, 1762
2. Rousseau, Émile oder Über die Erziehung (Émile ou De l’éducation), 1762

Rousseau I
J. J. Rousseau
The Confessions 1953

Rawl I
J. Rawls
A Theory of Justice: Original Edition Oxford 2005
Gesellschaftsvertrag Hegel Höffe I 333
Gesellschaftsvertrag/Hegel/Höffe: Innerhalb der Überlegungen zum Vertrag verwirft Hegel die neuzeitlichen Muster der Staatslegitimation, die etwa von Hobbes, Spinoza, Locke und Rousseau, auch noch von Kant vertretene Theorie des Gesellschaftsvertrags. >Gesellschaftsvertrag/Hobbes, >Gesellschaftsvertrag/Locke, >Gesellschaftsvertrag/Rousseau.
HegelVsSpinoza/HegelVsHobbes/HegelVsLocke/HegelVsRousseau/HegelVsKant: Denn ob man einen Vertrag aller mit allen oder einen Vertrag «dieser aller mit dem Fürsten oder der Regierung» annehme - der Staat werde der Willkür der Einzelnen unterworfen(1). In Wahrheit lebe jedermann immer schon im Staat, der den Rang eines Zweckes an und für
Höffe I 334
sich habe. >Staat/Hegel, >Gesellschaft/Hegel.
VsHegel/Höffe: Vertragstheoretiker wie Kant würden dem Selbstzweckcharakter aber nicht widersprechen, wohl die legitimatorische und kriteriologische Aufgabe des Gesellschaftsvertrages hervorheben.
Gesellschaftsvertrag/Kant: Als ein «ursprünglicher Contract» und als eine «bloße Idee der Vernunft» gebe er den «Probierstein der Rechtmäßigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes» ab: Der Gesetzgeber darf (...) seine Gesetze nur so geben, «als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volks haben entspringen können».(2)

1. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1820, § 75
2. I. Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. 1793, II. Folgerung
Gesellschaftsvertrag Rousseau Höffe I 273
Gesellschaftsvertrag/Rousseau/Höffe: Im Unterschied zu seinen vertragstheoretischen Vorgängern Hobbes, Spinoza und Locke spielen Bezüge zum Alten und Neuen Testament keine Rolle mehr. Die Konfessionskriege sind lange beendet, allerdings herrscht immer noch Zensur. Staat: Das Gegenmodell, das [Rousseau] zu den entfremdeten Gesellschaften entwirft, besteht in der bürgerlichen
Höffe I 274
Ordnung im Sinne eines Staatswesens, zu dem er keine Naturgeschichte entwickelt, sondern allein die Berechtigung untersucht.(1) Individualismus: Dabei folgt er dem legitimatorischen Individualismus seiner vertragstheoretischen Vorgänger. Die letzte Grundlage der Rechtfertigung eines doch zwangsbefugten Gemeinwesens liegt beim einzelnen Betroffenen: Jedes Individuum muss frei zustimmen (können).
Naturzustand: RousseauVsHobbes/RousseauVsSpinoza: Im Gegensatz zu Hobbes und Spinoza, jedoch in Übereinstimmung mit Locke ist der Naturzustand für Rousseau kein Kriegszustand. Der Naturzustand verliert seine zentrale Bedeutung.
>Staat/Rousseau, >Mensch/Rousseau.
Höffe I 275
Weil [der] Grundvertrag einstimmig geschlossen wird, kann Rousseau trotz seiner ersten staatstheoretischen These, dass jeder Mensch frei und als Herr seiner selbst geboren ist,(>Freiheit/Rousseau) die vierte These von der Rechtmäßigkeit (>Rechtfertigung/Rousseau) eines zwangsbefugten Gemeinwesens aufstellen. Wegen der Einstimmigkeit darf der Gesellschaftsvertrag sogar als «der freieste Akt der Welt» gelten(2). >Freiheit/Rousseau.
Höffe I 277
Rechtfertigung: Unter Rousseaus eigenem Prinzip, der Selbsterhaltung, ist der Gesellschaftsvertrag nur dann zustimmungswürdig, wenn er die (nicht nur physisch zu verstehende) Selbst- erhaltung gewährleistet, zumindest nicht gefährdet.
>Rechtfertigung/Rousseau.

1. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (Du contrat social ou Principes du droit politique, 1762

Wilson I 24
Gesellschaftsvertrag/Rousseau/Wilson, E. O.: Rousseau hatte in seinem Gesellschaftsvertrag die Parole „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ ausgegeben. E. O. WilsonVsRousseau: gleichzeitig hatte er die fatale Abstraktion es „Gemeinwillens“ erdacht, um diese Ziele durchzusetzen. Dieser Gemeinwille, schrieb er, formiere sich zu einer „sittlichen Gesetz, welches objektiv gerechtfertigt“ sei, da es das einzige Interesse des „vernünftigen Willens freier Individuen“ sei, dem Wohlergehen der Gesellschaft und jedes ihrer Mitglieder zu dienen.
Dieser Gesellschaftsvertrag sollte “gleiche Bedingungen für alle“ schaffen. „Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“
Wilson: Wer sich diesem Gemeinwillen nicht fügen wollte, galt als Abweichler und musste sich der durch die Versammlung ausgeübten „notwendigen Gewalt“ stellen.
>Allgemeininteresse, >Volonté Generale.

Rousseau I
J. J. Rousseau
The Confessions 1953

WilsonEO I
E. O. Wilson
Consilience: The Unity of Knowledge New York 1998
Gesellschaftsvertrag Wilson I 24
Gesellschaftsvertrag/Rousseau/Wilson, E. O.: Rousseau hatte in seinem Gesellschaftsvertrag die Parole „Freiheit, Gleichheit, Brüderlichkeit“ ausgegeben. E. O. WilsonVsRousseau: Gleichzeitig hatte er die fatale Abstraktion des „Gemeinwillens“ erdacht, um diese Ziele durchzusetzen. Dieser Gemeinwille, schrieb er, formiere sich zu einer „sittlichen Gesetz, welches objektiv gerechtfertigt“ sei, da es das einzige Interesse des „vernünftigen Willens freier Individuen“ sei, dem Wohlergehen der Gesellschaft und jedes ihrer Mitglieder zu dienen.
>Volonté Générale/Rousseau, >J.-J. Rousseau.
Dieser Gesellschaftsvertrag sollte “gleiche Bedingungen für alle“ schaffen. „Jeder von uns stellt gemeinschaftlich seine Person und seine ganze Kraft unter die oberste Leitung des allgemeinen Willens, und wir nehmen jedes Mitglied als untrennbaren Teil des Ganzen auf.“
Wilson: Wer sich diesem Gemeinwillen nicht fügen wollte, galt als Abweichler und musste sich der durch die Versammlung ausgeübten „notwendigen Gewalt“ stellen.

WilsonEO I
E. O. Wilson
Consilience: The Unity of Knowledge New York 1998
Legitimation Böckenförde Brocker I 782
Legitimation/Recht/Staat/Böckenförde: „Legitimationsketten-Theorie“: These: im demokratischen Staat muss jede Sach- oder Personalentscheidung in einer Kette auf den bei Wahlen verbindlich geäußerten Willen des Volkes zurückgeführt werden können. (1) Diese Kette kann zwar lang sein, sie darf aber nicht unterbrochen werden. (2) BöckenfördeVsRousseau: damit betont Böckenförde zwar das Prinzip der Volkssouveränität (3), nicht aber ein direkt-demokratisches Verständnis, für das das Idealbild einer Identität von Regierten und Regierung im Rousseau‘schen Sinne leitend ist. Siehe Demokratie/Böckenförde.

1. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung – Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1992 (zuerst 1991), S. 299
2. Ebenda S. 302
3. Ebenda S. 291
Tine Stein, „Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung- Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Böckenf I
Ernst-Wolfgang Böckenförde
Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht Frankfurt 1976

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Menschen Fukuyama Brocker I 808
Mensch/Anerkennung/Geschichte/FukuyamaVsHobbes/FukuyamaVsLocke/FukuyamaVsRousseau//Fukuyama: Fukuyama These: Geschichte kann letztlich zwar als Fortschritt in Richtung auf die Durchsetzung von Demokratien verstanden werden, der letztliche Antriebsmotor für den Menschen ist jedoch sein eigener, individueller Kampf um Anerkennung. >Anerkennung/Fukuyama, Universalgeschichte/Fukuyama.
Zentrales Charakteristikum des Menschen ist für Fukuyama die Fähigkeit, aus Prestigegründen sein Leben zu opfern.
Brocker I 809
Freiheit/Fukuyama: These: nur wer den Willen habe, allein für Prestige zu sterben, zeige, dass er die Fähigkeit besitzt, sich wirklich frei zu entscheiden, d.h. sich gegen seine natürlichen Bedürfnisse und gegen seinen Instinkt entscheiden zu können. In der liberalen Demokratie, in der der Kampf um Anerkennung weitgehend verwirklicht ist, gibt es wenig soziale Unterschiede. Die menschliche Entwicklung
Brocker I 810
Ist abgeschlossen. Der Typus Mensch, der entstanden ist, ist der letzte seiner Art („Last Man“/Fukuyama). Problem: dieser Staat birgt neue Probleme, z.B. die Langeweile (Fukuyama greift hier auf Nietzsche zurück). Menschen rebellieren dagegen, undifferenzierte Mitglieder eines universellen und homogenen Staates zu sein. Die gegenseitige Anerkennung der Menschen führt zu einem Wertrelativismus, der zu einer Auflösung einer festen Bindung an Tradition, Autorität und gemeinschaftsbildende Werte führt.

Anja Jetschke, „Francis Fukuyama, Das Ende der Geschichte“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

PolFuku I
Francis Fukuyama
The End of History and the Last Man New York 1992

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Parlamentarismus Kelsen Brocker I 132
Parlamentarismus/Kelsen: Versteht man das Parlament als Stellvertretung des Volkes, wird Letzteres als vorgegeben angesehen, wo es doch gerade erst durch die Arbeit des Parlaments und der Parteien zur handlungsfähigen Einheit organisiert wird. Ideologisch machte die Idee der Repräsentation im Kampf gegen die Autokratie Sinn und kehrt sich nun gegen die Demokratie, wenn aus dieser Idee beispielsweise das Modell der berufsständischen Vertretung abgeleitet wird (…). >Demokratie/Kelsen. Kelsens Annahme, dass das Volk vor der parlamentarischen Einigung politisch nicht existiert (Vgl. >Volk/Kelsen), stützt sich auch auf die schlichte Beobachtung, dass es praktisch niemals Konsensentscheidungen gegeben hat, die Bevölkerung sich vielmehr in ihren Meinungen immer nach Mehrheit und Minderheit (bzw. Minderheiten) differenziert und daher die Einigung immer nur in Gestalt des Kompromisses gefunden werden kann.(1)
Brocker I 135
KelsenVsSchmitt/KelsenVsSmend/Llanque: Kelsen wird hauptsächlich als derjenige Autor gesehen, der inmitten der Mehrzahl der demokratiekritischen Staatslehrer der Weimarer Republik klar zu den Anhängern der parlamentarischen Demokratie gerechnet werden kann (Groh 2010)(2). Er hat scharfe Kritiken an Gegnern in dieser Debatte veröffentlicht, darunter Rudolf Smend und Carl Schmitt. Einigen gilt Kelsen auch als deutlichste Gegenposition zu Schmitt (Diner/Stolleis 1999(3); Dreier 1999(4)). KelsenVsRousseau: anders als Rousseau, der den Parlamentarismus ablehnt (RosseauVsParlamentarismus), erklärt Kelsen den Parlamentarismus als Form der Arbeitsteilung.

1. Hans Kelsen, »Vom Wesen und Wert der Demokratie«, in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 47, 1920/1921, 50-85 (Separatdruck: Tübingen 1920). Erweiterte Fassung: Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1929 (seitenidentischer Nachdruck:Aalen 1981), S. 57
2. Kathrin Groh, Demokratische Staatsrechtslehrer in der Weimarer Republik. Von der konstitutionellen Staatslehre zur Theorie des modernen demokratischen Verfassungsstaates, Tübingen 2010
3. Dan Diner & Michael (Hg.) Hans Kelsen and Carl Schmitt. A Juxtaposition, Gerlingen 1999
4. Horst Dreier »The Essence of Democracy: Hans Kelsen and Carl Schmitt Juxtaposed«, in: Dan Diner/Michael Stolleis (Hg.), Hans Kelsen and Carl Schmitt. A Juxtaposition, Gerlingen 1999, 71-79

Marcus Llanque, „Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Religion Rousseau Höffe I 378
Religion/Rousseau/Höffe: {Rousseau vertritte eine] funktionale Staatsreligion, «Bürgerreligion» (religion civile) genannt. Wie bei Spinoza konzentriert sie sich auf den moralischen Kern der natürlichen Religion, erkennt aber im Unterschied zu Spinoza die Offenbarung nicht als einen auch-legitimen Zugang an. RousseauVsSpinoza, RousseauVsOffenbarungsglauben. Glauben: Den Kern der Bürgerreligion bildet ein (staats-)bürgerliches Glaubensbekenntnis, mit dem Rousseau die beiden Extreme ablehnt, einen Atheismus und einen christlich-kirchlichen Dogmatismus.
Staatsreligion/Rousseau pro Hobbes: Das Bekenntnis wird wie bei Hobbes, den Rousseau dafür lobt, dass er weltliche und geistliche Macht vereint, vom Souverän festgesetzt und besteht in einer «Gesinnung des Miteinander, ohne die es unmöglich ist, ein guter Bürger und ein
Höffe I 279
treuer Untertan zu sein»(1). Der Souverän kann zwar niemanden auf diesen Glauben verpflichten. Verbannung: Wer ihn ablehnt, darf aber verbannt werden, denn in Übereinstimmung mit seinem Verständnis des Gemeinwillens erklärt Rousseau, wer das Staatsgebiet bewohne, unterwerfe sich der dort herrschenden Souveränität. Verbannt wird man nicht etwa, weil man gottlos ist, sondern weil man «sich dem Miteinander widersetzt»(2). >Todesstrafe/Rousseau.
Dogmen: Für die Dogmen der bürgerlichen Religion verlangt Rousseau Einfachheit, geringe Zahl und klare Formulierungen.
HöffeVsRousseau: Obwohl er diese Bedingungen ohne Zweifel erfüllt, ist sein Glaubensbekenntnis doch sehr anspruchsvoll, für rein säkulare Bürger schwerlich zu akzeptieren.
Glauben/Gemeinschaft/Dogmen/Rousseau: Man muss nämlich die Existenz einer Gottheit anerkennen, ihr zudem Allmacht, Allwissenheit und Wohltätigkeit zusprechen. Man muss an das zukünftige Leben glauben, in dem die Gerechten glücklich sind, die Bösen hingegen bestraft werden. Man muss den Gesellschaftsvertrag und die aus ihm fließenden Gesetze für heilig halten. Negatives Dogma: Verbot der Intoleranz.
HöffevsRousseau: Weil von diesem aber die positiven Dogmen ausgenommen sein dürften,
hält die Toleranz sich in Grenzen.
Bürgerreligion/Rousseau/Höffe: [sie soll] a) (...) jeden theologischen Alleinvertretungsanspruch ausschließen, da dieser ein zu hohes Konfliktpotenzial birgt. Nun ergibt sich der Exklusivanspruch aus einer - angeblich - göttlichen Offenbarung und deren autoritativer Interpretation seitens einer Religionsgemeinschaft. Folglich muss die Bürgerreligion auf jede Offenbarung verzichten. (RousseauVsOffenbarungsreligion).
b)Ihre positive Aufgabe besteht in der Stiftung politischer Einheit. Die Bürgerreligion soll den inneren Zusammenhang eines Gemeinwesens schaffen, ihn zumindest stärken und auf diese Weise erhalten.
VsRousseau: Die mit der Bürgerreligion verbundene Kritik
Höffe I 280
der christlichen Kirche hat zu Verurteilungen Rousseaus und seiner Vertreibung geführt. HöffeVsRousseau: Auch in systematischer Hinsicht drängen sich Bedenken auf. Denn die Bürgerreligion toleriert weder Atheisten, denen schon Locke die Fähigkeit absprach, gute Staatsbürger zu sein, noch den in der Aufklärungszeit verbreiteten, etwa von Voltaire vertretenen Deismus, demzufolge es zwar eine Gottheit gibt, die aber keine Person ist und in den Lauf der Natur nicht eingreift.
Neutralität/RousseauVsSpinoza: Spinozas Standpunkt eines religionsneutralen Staates zieht Rousseau vielleicht deshalb nicht in Erwägung, weil er dessen Fähigkeit zu einer stabilen inneren Einheit bezweifelt.
>Religion/Spinoza, >Staat/Spinoza, >Verfassung/Spinoza.

1. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (Du contrat social ou Principes du droit politique, 1762, IV, 8
2. Ebenda.

Rousseau I
J. J. Rousseau
The Confessions 1953
Rousseau Höffe Höffe I 269
Rousseau/Höffe: Auf die Preisfrage der Akademie von Dijon, «ob die Wiederherstellung der Wissenschaften und Künste zur Läuterung der Sitten beigetragen» habe, antwortet Rousseau mit einem schroffen «Nein». Die preisgekrönte Abhandlung, die rhetorisch brillante Erste Abhandlung über die Wissenschaften und Künste(1) schlägt in Paris wie eine Bombe ein. Der unbekannte Vagabund aus dem Ausland, Genf, wird zum Mittelpunkt der gesellschaftlichen, literarischen und philosophischen Salons.
HöffeVsRousseau: Achtet man auf den einzigen Grundgedanken, den Rousseau in vielen Anläufen und ohne überragenden Scharfsinn entfaltet, so muss der Erfolg überraschen. Selbst die Botschaft ist nicht so ungewöhnlich, im Gegenteil
Höffe I 270
beantworten die meisten eingereichten Texte die Preisfrage mit einem Nein. Außergewöhnlich ist jedoch der Stil, die mitleidlos heftige Polemik gegen die bislang gepriesenen Wissenschaften und Künste.
Höffe I 283
Nachwirkung: [Rousseau], der am meisten gelesene französische Autor der Aufklärungszeit, [gilt] als Vater der Moderne und der Antimoderne zugleich. Denn er wird zu einer Inspirationsquelle sowohl der Französischen Revolution als auch der anschließenden Restauration.
Höffe I 284
Revolution: Der führende Revolutionär Maximilien de Robespierre hat auf seinem Tisch ständig ein Exemplar des Gesellschaftsvertrages liegen, und in Anlehnung an Rousseaus Bürgerreligion (>Religion/Rousseau) lässt er das Dasein des «Höchsten Wesens» und die Unsterblichkeit der Seele vom Konvent zum Gesetz erheben. Restauration: Auch die Restauration kann sich auf Rousseau berufen, leistet er ihr doch
insofern Vorschub, als er die zukunftsweisenden Gedanken von Spinoza, Pufendorf, Locke und Montesquieu kaum fortbildet:
Höffe: Rousseau ist weder ein Vater der Grund- und Menschenrechte noch einer der Gewaltenteilung. Und trotz der Kritik an Offenbarung und christlichen Kirchen kommt er mit seinem Verdikt gegen den Atheismus der Restauration zumindest entgegen. Trotzdem wird er die Staatsphilosophie bis mindestens Marx beeinflussen.
Rousseaus Einfluss in Deutschland wird durch die frühe Übersetzung der beiden Abhandlungen und deren Rezension durch Gotthold Ephraim Lessing befördert. Die nachhaltigste Wirkung erhält er aber bei und durch Immanuel Kant.
Fichte: Johann Gottlieb Fichte übernimmt Rousseaus Freiheitspathos. Im Überbieten eines Rousseau-Satzes erklärt er: «Jeder, der Sich für einen Herrn anderer hält ist selbst ein Sklave.» Hegel: Hegel nennt in seinen Vorlesungen über die Geschichte der Philosophie Hume und Rousseau die beiden Denker, von denen die deutsche Philosophie ausgeht. (...) in den Grundlinien der Philosophie des Rechts (§ 258), [wird Hegel] Rousseau das Verdienst zugute halten, «den Willen als Prinzip des Staates aufgestellt zu haben».
HegelVsRousseau: Im Anschluss kritisiert er aber die empirische Seite in Rousseaus Gesellschaftsvertrag, sie setze nämlich den Staat der Willkür der Bürger aus.
HegelVsVertragstheorie/Höffe: Weil Hegel, aber auch britische und französische Denker das Vertragsdenken generell kritisieren, verliert es für viele Generationen an Bedeutung.

1. Rousseau, Premier Discours sur les sciences et les arts, 1750

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016
Staat Hegel Mause I 47
Staat/Gesellschaft/Hegel: Hegel rekonstruiert das Verhältnis der sozialen Ordnung des Marktes zur politischen Ordnung des konstitutionell-monarchischen Staates im Rahmen einer Theorie moderner „Sittlichkeit“(1), die er anhand der drei institutionalisierten Sozialisations- und Handlungssphären der „Familie“, der „bürgerlichen Gesellschaft“ und des „Staates“ beschreibt.(2)
I 48
Bürgerliche Gesellschaft/Hegel: diese bezeichnet Hegel als „Not- und Verstandesstaat“ (3), den er vom „Staat“ als „Wirklichkeit der sittlichen Idee“ (4), also vom ‚Staat‘ des dritten Sittlichkeits-Abschnitts, unterscheidet.(5) HegelVsRousseau: Hegel rekonstruiert den monarchisch-konstitutionellen Staat als überindividuellen sittlichen Kommunikations- und Sinnzusammenhang zu rekonstruieren und damit das republikanische Primat der Politik über die Wirtschaft.
MarxVsHegel, Staat/Marx.


Brocker I 794
Staat/Hegel/HonnethVsHegel/Honneth: Anstatt die sittliche Sphäre des Staates als ein intersubjektives Verhältnis reziproker Anerkennungsakte zu begreifen (siehe Intersubjektivität/Hegel), behandelt Hegel in seinen späteren Schriften den Staat so, als sei dieser eine vor aller Interaktion immer schon bestehende Entität. Konsequenterweise seien es nur mehr die vertikal gedachten Beziehungen, die die Individuen „zur übergeordneten Instanz des Staates“ als „der Verkörperung des Geistes“ unterhalten, „die in seinem Ansatz unversehens die Rolle übernehmen, die in einem anerkennungstheoretischen Konzept der Sittlichkeit doch eigentlich bestimmte, höchst anspruchsvolle Formen der wechselseitigen Anerkennung hätten spielen müssen“. (6) Lösung/HonnethVsHegel: daraus ergibt sich die Aufgabe, Hegels spekulative Kategorien durch erfahrungswissenschaftliche Konzepte zu ersetzen und damit
Brocker I 795
„empirisch kontrollierbar“ zu machen. (7)
Hans-Jörg Sigwart, „Axel Honneth, Kampf um Anerkennung“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

1. G. W. F. Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Werke 7, Hrsg. Eva Moldenhauer und Karl Markus Michel, Frankfurt a. M. 1989, S. 292.
2. Ebenda S. 307.
3. Ebenda S. 340
4. Ebenda S. 389
5. Vgl. K. Löwith, Von Hegel zu Nietzsche. Der revolutionäre Bruch im Denken des neunzehnten Jahrhunderts, Hamburg 1986, S 261-264.
6. Axel Honneth, Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte, mit einem neuen Nachwort, Frankfurt/M. 2014 (zuerst 1992) S. 98
7. Ebenda S. 150
- - -
Höffe I 331
Staat/Hegel/Höffe: Hegel entwickelt sein System des politischen Denkens, die Rechts- und Staatsphilosophie, vor dem Hintergrund seines mittlerweile ausgebauten philosophischen Systems.(1) HegelVsKant: Gegen die - angeblich bei Kant drohende - Gefahr einer rein gedachten
Höffe I 332
Konstruktion normativer Ansprüche wird der Gegenstandsbereich der Rechts- und Staatsphilosophie erheblich erweitert. Statt sich mit einer normativen Theorie, einer apriorischen Rechts- und Gerechtigkeitstheorie zu begnügen, kommt es Hegel auch auf die motivationalen, gesellschaftlichen und vor allem institutionellen Faktoren an (...). Philosophische Rechtsphilosophie/Hegel: „(...) hat die Idee des Rechts, (...) den Begriff des Rechts und dessen Verwirklichung zum Gegenstande“.(2)
Staat: (...) [ist das] „sittliche Universum“, [das es] als etwas Vernünftiges zu begreifen gilt.
Freiheit: Das rechts- und staatstheoretische Leitprinzip bildet der freie Wille. Von ihm will Hegel zeigen, wie er unter der Bedingung der Moderne, einer Epoche der Entfremdung, nach und nach seine volle, die Entfremdung aufhebende Wirklichkeit erreicht.
>Freiheit/Hegel, >Sittlichkeit/Hegel.
Höffe I 336
Den Höhepunkt der Sittlichkeit, ihre Synthese, zugleich den Gipfel von Hegels gesamter Rechtsphilosophie, bildet als «vermitteltes Bei-sich» der Staat, der jetzt weit mehr als lediglich ein Not- und Verstandesstaat ist. Als ein Gemeinwesen im wörtlichen Sinn ist er die für das Gemeinwohl zuständige öffentliche Institution, die «Wirklichkeit der sittlichen Idee». Weil in ihr die Freiheit ihre vollendete Gestalt erlangt, ist es für den Menschen nicht «etwas Beliebiges», sondern «höchste Pflicht», also erneut ein kategorischer Imperativ, Mitglied eines Staates zu sein. [Dies ist eine] moderne, nämlich nicht mehr eudaimonie-, sondern freiheitsbasierte Weise (...).
Erst im Zusammenleben von Freien und Gleichen kann [der Mensch] nämlich beide, sowohl seine Vernunftnatur als auch seine auf Recht und Gerechtigkeit hin angelegte Natur, vollenden.
>Gesellschaft/Hegel.
Höffe I 337
Vom abstrakten Recht über die Moralität entwickelt sich die «ldee des an und für sich freien Willens» schließlich zur Einheit und Wahrheit beider Momente. In ihr, der Sittlichkeit, wiederum schreitet Hegel vom natürlichen Geist, der «Familie», über das Stadium der Entzweiung, die «bürgerliche Gesellschaft», zur objektiven Freiheit, dem „Staat“ voran. Innerhalb des Abschnitts «Der Staat» jedoch kommt es überraschenderweise statt zu einer weiteren Stufung jetzt zu einem Rückschritt. Denn der Gegensatz zum freien Willen, die vollen Rechtsverhältnisse und das sittliche Ganze, wird schon auf der ersten Stufe, dem «inneren Staatsrecht», erreicht. Auf der zweiten Stufe dagegen, dem «äußeren Staatsrecht», wird das sittliche Ganze der Zufälligkeit ausgesetzt. Und der letzte Abschnitt wird hinsichtlich des freien Willens ambivalent bestimmt.
1. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1820
2. Ebenda § 1

Mause I
Karsten Mause
Christian Müller
Klaus Schubert,
Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Toleranz Rawls I 214
Toleranz/Toleration/Rawls: Das charakteristische Merkmal von Argumenten für Bewusstseinsfreiheit und Gedankenfreiheit ist, dass sie nur auf einem Begriff von Gerechtigkeit basiert sind. Toleranz wird nicht von praktischen Notwendigkeiten oder Staatsräson hergeleitet. Moral und Religionsfreiheit folgen aus dem Prinzip der gleichen Freiheiten für alle. Eine Begrenzung kann nur damit begründet werden, dass sonst größeres Unrecht oder ein Verlust an Freiheit folgen würde. >Recht, >Gerechtigkeit, >Ungerechtigkeit, >Moral, >Religion, >Religionsfreiheit, >Religiöser Glaube, >Freiheit.
Argumente für Freiheit leiten sich nicht von speziellen metaphysischen oder philosophischen Doktrinen her. Sie setzen auch nicht voraus, dass alle Wahrheiten auf eine Weise gedanklich hergeleitet werden können, die dem Common Sense entsprechen; auch nicht, dass alles in einem definierbaren Sinn eine logische Konstruktion aus beobachtbaren rationalen wissenschaftlichen Untersuchungen ist.
>Common sense.
Es wird tatsächlich an den Common Sense appelliert, aber ohne diese weiteren Annahmen.
I 216
Toleranz/Locke/Rousseau/Th. Von Aquin/Aquinas/Rawls: Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen Rousseau und Locke, die für begrenzten Toleranz eintraten, und Th v. Aquin und den protestantischen Reformern, die dies nicht taten.(1)(2) Locke und Rousseau begrenzten die Freiheit auf der Grundlage dessen, was sie als klare und offensichtliche Konsequenzen der öffentlichen Ordnung hielten. Wenn Katholiken und Atheisten nicht zu tolerieren waren, dann deshalb, weil es offensichtlich erschien, dass man sich nicht darauf verlassen konnte, dass solche Leute sich an die Grenzen der Zivilgesellschaft hielten.
>J. Locke, >J.-J. Rousseau, >Zivilgesellschaft.
RawlsVsLocke/RawlsVsRousseau: Vielleicht hätte ein größerer historischer Überblick die beiden davon überzeugt, dass sie sich irrten.
Intoleranz/Protestanten/Th. v. Aquin/Aquinas/Rawls: Für Thomas und die protestantischen Reformer sind die Gründe der Intoleranz dagegen selbst im Glauben verwurzelt. Das ist ein entscheidender Unterschied, dann in diesem Moment können sie nicht mehr mit empirischen Argumenten widerlegt werden.
>Th. v. Aquin.
Intoleranz/Rawls: Muss Intoleranz toleriert werden? Bsp Einige politische Parteien in demokratischen Staaten würden verfassungsrechtliche Freiheiten einschränken, wenn sie die Macht hätten. Bsp Es gibt Menschen, die Positionen an Universitäten innehaben, und die gleichzeitig intellektuelle Freiheiten ablehnen. Es könnte scheinen, dass die Toleranz gegenüber diesen im Widerspruch zu den Prinzipien der Gerechtigkeit stünde. Wir diskutieren das am Beispiel religiöser Toleranz:
I 217
Frage: 1. Hätte eine religiöse Sekte Grund, sich zu beklagen, wenn sie nicht toleriert wird?
2. Unter welchen Umständen haben tolerante Sekten Grund, andere, intolerante Sekten nicht zu tolerieren?
3. Wenn sie dieses Recht haben, zu welchem Zweck sollte es ausgeübt werden?
Ad 1.: Eine Person hat nur das Recht sich beklagen, wenn Prinzipien verletzt werden, die sie selbst respektiert. Ansonsten handelt sie widersprüchlich. Ein Problem kann es sein, wenn eine spezielle Interpretation einer religiösen Wahrheit in ihrer Gültigkeit auf die Gemeinschaft ausgedehnt werden soll.
I 218
Ad. 2.: Tolerante Sekten haben kein Recht, intolerante Sekten zu unterdrücken. Diese hätten aufgrund des Gerechtigkeitsprinzips das Recht, sich zu beklagen, und zwar über eine Verletzung des Gerechtigkeitsprinzips. Frage: rechtfertigt eine Bedrohung der Sicherheit der toleranten Sekten eine Ausnahme? Das folgt aus dem in der Anfangssituation einer zu errichtenden Gesellschaft akzeptierten Recht auf Selbsterhalt.
I 219
Ad 3.: Grundsätzlich wird die Stabilität einer wohlgeordneten Gesellschaft durch die zwei Prinzipien der Gerechtigkeit gewährleistet. >Prinzipien/Rawls.
Diese Stabilität bewirkt auch, dass die Menschen darauf vertrauen, dass diese Wohlordnung nicht sofort durch intolerante Phänomene bedroht wird. Eine Ausnahme bildet eine Sekte, die sich schnell zu einer Bedrohung ausweitet.

1. Für die protestantischen Reformer siehe J.E.E.D. Acton, „The Protestant Theory of Persecution“ in The History of Freedom and Other Essay, London, 1907;
2. Für Locke siehe J. Locke, A Letter Concerning Toleration, inkl. The Second Treatise of Government, Hrsg. J. W. Gough, Oxford, 1946, S. 156-158.

Rawl I
J. Rawls
A Theory of Justice: Original Edition Oxford 2005
Toleranz Rousseau Rawls I 215
Toleranz/Rousseau/Rawls: wenn Gründe für eine Begrenzung von Toleranz angegeben werden, verstoßen sie oft gegen das Prinzip der Freiheit. Bsp Rousseau dachte, dass die Menschen es für nicht möglich halten würden, mit anderen in Frieden zusammen zu leben, die sie selbst als verdammt betrachteten. Denn diese zu lieben wäre gleichbedeutend damit, Gott zu hassen, der sie bestraft. Wer andere als verdammt ansieht, müsste sie nach Rousseau bekämpfen oder bekehren. RawlsVsRousseau: Rousseau würde also selber nicht diejenigen Religionen tolerieren, die sagen, dass es außerhalb der Kirche keine Erlösung gibt. (Siehe Rousseau, The Social Contract, bk. IV, ch. VIII.)
Rawls: aber die Konsequenzen stützen sich nicht auf Erfahrung. Ein a priori psychologisches Argument, wie plausibel auch immer, ist nicht hinreichend dafür, Toleranz aufzugeben. Gerechtigkeit geht dagegen davon aus, dass Störungen der öffentlichen Ordnung oder Freiheit in der gemeinschaftlichen Erfahrung festgestellt werden.
>Freiheit, >Freiheit/Rousseau, >Gesellschaftsvertrag, >Gesellschaftsvertrag/Rousseau, >Gemeinschaft.

Rousseau I
J. J. Rousseau
The Confessions 1953

Rawl I
J. Rawls
A Theory of Justice: Original Edition Oxford 2005
Utopie Kropotkin Brocker I 27
Utopie/KropotkinVsRousseau/Rousseau: Kropotkin kritisierte Rousseau als Protagonisten eines positiv-optimistischen Menschenbildes. (Siehe auch Anarchismus/Kropotkin, Darwinismus/Kropotkin.) VsKropotkin: In der Gesamtschau wirkt „Gegenseitige Hilfe in der Tier- und Menschenwelt“ (1) aber trotz einiger gegenteiliger Einschübe ((s) ebenfalls) wie eine biologistische Deutung unter positiv-optimistischen Vorzeichen: Verhaltensweisen im Sinne der Solidarität und Unterstützung gelten als überhistorische Konstanten menschlichen Sozialverhaltens, die allen Individuen letztlich natürlich und wesensmäßig zu eigen seien.
Vgl. >Geschichte, >Geschichtsschreibung.

1. Pjotr Alexejewitsch Kropotkin, Mutual Aid: A Factor of Evolution, London 1902. Dt.: Peter Kropotkin, Gegenseitige Hilfe in der Tier- und Menschenwelt. Mit einem Nachwort neu herausgegeben von Henning Ritter, Frankfurt/M./Berlin/Wien 1975.

Kropot I
Peter Kropotkin
Gegenseitige Hilfe in der Tier- und Menschenwelt Frankfurt/Berlin/Wien 1975

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Utopie Rousseau Brocker I 27
Utopie/KropotkinVsRousseau/Rousseau: Kropotkin kritisierte Rousseau als Protagonisten eines positiv-optimistischen Menschenbildes. (Siehe auch Anarchie/Kropotkin, Darwinismus/Kropotkin.) VsKropotkin: In der Gesamtschau wirkt „Gegenseitige Hilfe in der Tier- und Menschenwelt“ (1) aber trotz einiger gegenteiliger Einschübe ((s) ebenfalls) wie eine biologistische Deutung unter positiv-optimistischen Vorzeichen: Verhaltensweisen im Sinne der Solidarität und Unterstützung gelten als überhistorische Konstanten menschlichen Sozialverhaltens, die allen Individuen letztlich natürlich und wesensmäßig zu eigen seien.

1. Pjotr Alexejewitsch Kropotkin, Mutual Aid: A Factor of Evolution, London 1902. Dt.: Peter Kropotkin, Gegenseitige Hilfe in der Tier- und Menschenwelt. Mit einem Nachwort neu herausgegeben von Henning Ritter, Frankfurt/M./Berlin/Wien 1975.

Rousseau I
J. J. Rousseau
The Confessions 1953

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Voltaire Höffe Höffe I 263
Voltaire/Höffe: [Voltaire] (...) ist der repräsentativste Vertreter der französischen Aufklärung. Weniger ein origineller Denker als ein brillanter Schriftsteller, nimmt er sich als Anwalt für Gerechtigkeit und Mitleid das Recht, parteiisch zu urteilen. >Aufklärung.
VoltaireVsRousseau: Gegen Rousseau schreibt er sogar, «dass ein gottloser Romanschreiber nur leicht zu bestrafen sei, ein aufrührerischer Schuft aber die Todesstrafe verdiene».
J.-J. Rousseau.
Durch Rhetorik und Witz schafft Voltaire für die genannten Leitbegriffe der Aufklärung, für Vernunft, Freiheit und Toleranz, sowie für die Kritik an der angemaßten Autorität von König, Bürokratie und Kirche, eine einflussreiche politische Öffentlichkeit (...).
>Öffentlichkeit, >Bürokratie, >Toleranz, >Vernunft, >Freiheit.

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016