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Rechtsstaatlichkeit: Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass niemand über dem Gesetz steht und dass jeder vor dem Gesetz gleich behandelt wird. Die wichtigsten Grundsätze sind der Vorrang des Gesetzes, die Gleichheit vor dem Gesetz, ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und eine unabhängige Justiz. Siehe auch Gesellschaft, Recht, Rechte, Justiz, Gesetzgebung, Demokratie, Staat._____________Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente. | |||
Autor | Begriff | Zusammenfassung/Zitate | Quellen |
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Immanuel Kant über Rechtsstaatlichkeit – Lexikon der Argumente
Höffe I 312 Rechtsstaatlichkeit/Kant/Höffe: Die Grundlage (...) bildet die Definition des Rechtszustandes, mit der Kant wohl zum ersten Mal das Wesen des modernen Rechtsstaates auf den Begriff bringt: «Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältnis der Menschen untereinander, welches die Bedingungen enthält, unter denen allein jeder seines Rechts teilhaftig werden kann.»(1) >Gleichberechtigkugn/Kant, >Staat/Kant. 1. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 41_____________ Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der ArgumenteDer Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente. |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 Höffe I Otfried Höffe Geschichte des politischen Denkens München 2016 |