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Strafen: Eine Strafe ist eine Konsequenz, die von der Wiederholung eines Verhaltens abhalten soll. Siehe auch Handlungen, Handlungstheorie, Recht, Gerechtigkeit, Rechtsprechung, Gesellschaft, Zwang.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Immanuel Kant über Strafen – Lexikon der Argumente

Höffe I 312
Strafen/Kant/Höffe: Kant setzt sich (...) entschieden für das «Wiedervergeltungsrecht» ein.
KantVsResozialisierungstheorie: Mit ihm kritisiert er die damals vorherrschende empirisch-
pragmatische Straflehre, nach der sich die Kriminalstrafe nur von ihrem Nutzen für die Gesellschaft, der Besserung von Straftätern und Abschreckung vor möglichen Straftaten, rechtfertige.
Nutzen für die Gesellschaft: Getreu seiner vernunftgeleiteten Argumentation, die den Nutzenerwägungen höchstens ein sekundäres Recht einräumt, fordert Kant, als Erstes müsse
die Strafe Gerechtigkeit walten lassen.
Abschreckungstheorie: Während die Abschreckungstheorie ihrem humanitären Anschein zum Trotz den Menschen
Höffe I 313
zum Mittel für die Gesellschaft erniedrigt, ihm damit die unantastbare Menschenwürde raubt, erhält das Strafgesetz im Rahmen einer Vernunfttheorie den Rang eines kategorischen Imperativs.
Def Strafrecht/Kant: Das Strafrecht ist die der Exekutive, dem «Befehlshaber», zukommende
Befugnis, dem Rechtsunterworfenen «wegen seines Verbrechens» «Schmerz» zuzufügen.
Vergeltung: Bestraft werden darf nur der Verbrecher und lediglich deshalb, weil er ein Verbrechen
begangen hat. Andere Gesichtspunkte wie die Abschreckung, die Besserung und die Wiedereingliederung haben nur ein sekundäres und subsidiäres Recht. (...) [das Maß der] Wiedervergeltung [hat man] nicht material, sondern formal zu verstehen (...).
Nutzen: Das Strafmaß darf sich nicht aus sozialen Nutzenerwägungen ergeben, es muss dem Gewicht des Verbrechens entsprechen.
>Gesellschaft/Kant
, >Recht/Kant.

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
I. Kant
I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994
Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls)
Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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