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Eigentum: Eigentum ist alles, was sich im Besitz einer Person oder Einrichtung befindet. Es kann sowohl materiell als auch immateriell sein. Eigentumsrechte geben dem Eigentümer das Recht, sein Eigentum nach eigenem Ermessen zu nutzen, zu besitzen und darüber zu verfügen. Siehe auch Rechte, Pflichten, Verträge._____________Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente. | |||
Autor | Begriff | Zusammenfassung/Zitate | Quellen |
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Immanuel Kant über Eigentum – Lexikon der Argumente
Höffe I 308 Eigentum/Kant/Höffe: Kant (...) [erklärt] das Eigentum zu einer vernunftnotwendigen Institution, folglich zu einem unverzichtbaren Bestandteil jedes Rechtsstaates. KantVsRoussau: dieser erklärt in seiner Zweiten Abhandlung alles persönliche Eigentum (...) [für] illigitim, aussschließlich Gemeindeeigentum als zulässig. Vgl. >Eigentum/Rousseau, >Gesellschaftsvertrag/Rousseau. Kant: Nun kennt die einschlägige reine praktische Vernunft lediglich formale Gesetze. Daher kann sie die Gegenstände, die die Freiheit für sich verwenden darf, nicht in zwei Gruppen, in legitime und illegitime Gegenstände, einteilen. Sie muss entweder alle Gegenstände verbieten oder sie alle zulassen. Da ein absolutes Verbot die äußere Freiheit, das Verfolgen selbstgewählter Zwecke, aufhebt, folgt e contrario: Alle Gegenstände müssen ohne jede Einschränkung als mögliche Eigentumstitel zugelassen werden. Vernunftbesitz: (...) der Besitz im rechtlichen Verständnis [ist] im Unterschied zum physischen Besitz, dem bloßen Innehaben, keine empirische, sondern eine reine Beziehung a priori, von Kant «intelligibler Besitz» (Vernunftbesitz) genannt. Das rechtliche Eigentum besteht nämlich nicht in einer empirisch wahrnehmbaren, sondern in einer gedanklichen Beziehung: [das gestohlene Gut ist kein Eigentum, deponiertes Gut ist nicht herrenlos]._____________ Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der ArgumenteDer Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente. |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 Höffe I Otfried Höffe Geschichte des politischen Denkens München 2016 |