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Handlungen: Handlungen sind bewusste und unbewusste menschliche Aktionen im Gegensatz zu physikalischen Ereignissen. Die Handlung kann gegen den Willen des Handelnden erfolgen, jedoch nur, wenn der gegenteilige Wille nicht stark genug ist, die Ausführung gänzlich zu verhindern. Siehe auch Willensschwäche, Willensfreiheit, Akrasia, Kausalität, Akkordeoneffekt.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Stanley Benn über Handlungen – Lexikon der Argumente

Gaus I 110
Handlungen/Benn/Gaus: Was Feinberg die "Vermutung zugunsten der Freiheit" nannte, wurde von Benn im Sinne eines Prinzips der Nichteinmischung auf der Grundlage des Respekts vor Personen verteidigt.
A) Benn (1988)(1) erzählt die Geschichte von Alan, dem Kieselspalter, der fröhlich an einem öffentlichen Strand Kieselsteine spaltet, als Betty daherkommt und von ihm verlangt, sich vor ihr zu rechtfertigen. Benn stimmt Feinberg zu; er hat keine Last, sich ihr gegenüber zu rechtfertigen. >Mill/Feinberg
.
B) Nehmen wir nun an, sie versucht, ihn aufzuhalten, und er verlangt von ihr eine Rechtfertigung. Benn besteht auf ein "tu quoque-Argument von ihr, dass er ihr seinerseits keine Rechtfertigung für das Spalten von Kieselsteinen angeboten habe, nicht dem Fall entspräche, da Alans Kieselspaltung nichts getan habe, um Bettys Handlungen zu behindern" (1988(1): 87). Es gibt, argumentiert Benn, eine grundlegende Asymmetrie zwischen dem, was man tut, und dem, was man tut, wenn man die Handlungen eines anderen stört. Alan muss sein Kieselsteinspalten gegenüber Betty nicht rechtfertigen: Er ist nicht verpflichtet, Betty zu zeigen, dass er gute Gründe für sein Handeln hat. Andererseits wird von Betty verlangt, dass sie sich gegenüber Alan rechtfertigt, sich in seine Handlungen einzumischen oder ihn für das, was er tut, aufzuhalten. Benn argumentiert, dass Bettys Anerkennung von Alans Recht zu handeln erforderlich ist, wenn sie seine Person respektieren soll: "Man mag das Projekt des anderen für an sich ziemlich wertlos halten. Sein Anspruch auf Respekt beruht nicht darauf, dass es wertvoll und der eigenen Sorge würdig ist ... sondern einfach darin, dass es das Projekt einer Person ist" (1988(1): 107). Weil man für sich selbst ein Recht auf Nichteinmischung beansprucht, erfordert der Respekt vor anderen, dass man ihn anderen gewährt.
Rechte/Benn: Damit vertritt Benn eine liberale Theorie des Rechts, die keine liberale Auffassung vom guten oder wertvollen Leben voraussetzt: Selbst Kieselsteinspalter haben einen Anspruch auf Nichteinmischung. Eine ähnliche Argumentation wurde von Alan Gewirth in seinem wichtigen und kürzlich vernachlässigten Buch "Reason and Morality" (1981)(2) vorgebracht.
>Rechte/Gewirth.

1. Benn, Stanley I. (1988) A Theory of Freedom. Cambridge: Cambridge University Press.
2. Gewirth, Alan (1981) Reason and Morality. Chicago: University of Chicago Press.

Gaus, Gerald F. 2004. „The Diversity of Comprehensive Liberalisms.“ In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications.

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
Benn, Stanley

Gaus I
Gerald F. Gaus
Chandran Kukathas
Handbook of Political Theory London 2004

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