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Rechtsgeschichte: Die Rechtsgeschichte untersucht die Frage, wie sich das Recht entwickelt hat und warum es sich verändert hat. Sie ist eng mit der Entwicklung von Zivilisationen verbunden und steht im weiteren Kontext der Sozialgeschichte. Siehe auch Recht, Gesetze, Geschichte, Historiographie, Zivilisation, Gesellschaft.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Hans-Georg Gadamer über Rechtsgeschichte – Lexikon der Argumente

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Rechtsgeschichte/Gadamer: Der Jurist fasst den Sinn des Gesetzes von dem gegebenen Fall her und um dieses gegebenen Falles willen. Dagegen hat der Rechtshistoriker keinen gegebenen Fall, von dem er ausgeht, sondern er will den Sinn des Gesetzes dadurch bestimmen, dass er sich den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes konstruktiv vor Augen stellt. Der Sinn des Gesetzes wird ja in all diesen Anwendungen erst konkret. Der Rechtshistoriker kann sich also nicht damit begnügen, die ursprüngliche Anwendung des Gesetzes zur Bestimmung seines ursprünglichen Sinnes aufzubieten. Als Historiker wird er vielmehr auch dem historischen Wandel gerecht werden müssen, den das Gesetz durchgemacht hat. Er wird die ursprüngliche Anwendung mit der gegenwärtigen Anwendung des Gesetzes verstehend vermitteln müssen.
>Gesetze
, >Rechtsphilosophie, >Recht.
Wie kommt es zur Wendung ins Historische? Einem geltenden Gesetze gegenüber lebt man doch in der natürlichen Vormeinung, dass sein rechtlicher Sinn eindeutig ist und dass die Rechtspraxis der Gegenwart dem ursprünglichen Sinn einfach folge, Wäre das immer so, dann wäre die Frage nach dem Sinn eines Gesetzes sowohl juristisch als auch historisch ein und dieselbe Frage. Auch für den
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Juristen bestünde die hermeneutische Aufgabe dann in nichts anderem, als den ursprünglichen Sinn des Gesetzes festzustellen und als den richtigen anzuwenden. So hat noch Savigny im Jahre 1840 im „System des römischen Rechts“ die Aufgabe der juristischen Hermeneutik rein als eine historische betrachtet. Wie Schleiermacher kein Problem darin sah, dass der Interpret sich mit dem ursprünglichen Leser gleichsetzen muss, so ignoriert auch Savigny die Spannung zwischen dem ursprünglichen und dem gegenwärtigen juristischen Sinn.(1)
>Juristische Hermeneutik, >Gesetze/Savigny.

1. Ist es Zufall, dass Schleiermachers Hermeneutik-Vorlesung gerade zwei Jahre vor Savignys Buch in der Nachlassausgabe erstmals erschienen war? Man müsste einmal die Entwicklung der hermeneutischen Theorie bei Savigny eigens prüfen, die Forsthoff in seiner Untersuchung ausgeklammert hat. (Vgl. zu Savigny zuletzt Franz Wieackers Bemerkung in „Gründer und Bewahrer“ S. 11.

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Gadamer I
Hans-Georg Gadamer
Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik 7. durchgesehene Auflage Tübingen 1960/2010

Gadamer II
H. G. Gadamer
Die Aktualität des Schönen: Kunst als Spiel, Symbol und Fest Stuttgart 1977

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