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Marsilius von Padua über Verfassung - Lexikon der Argumente

Höffe I 180
Verfassung/Marsilius/Höffe: Volk/Bürgerschaft/Wahlberechtigte: Die Gesamtheit der Bürger übt die gesetzgeberische Befugnis allerdings nicht direkt, sondern repräsentativ aus. Sie überträgt ihre legislatorische Gewalt dem größeren und einflussreicheren Teil (maior et valentior pars).
Höffe: Die näheren Erläuterungen zu diesem Gedanken sind wie gesagt nicht eindeutig, denn sie reichen von der Mehrheit bis zu jener repräsentativen Wahlelite, bei der man an die sieben damals zur Kaiserwahl befugten Kurfürsten denken kann. >Demokratie/Marsilius.
Höffe I 182
[Marsilius] unterscheidet, (...) unter Berufung auf Aristoteles, die klassischen Staatsgewalten der Gesetzgebung, der Regierung und des Gerichtswesens. Er ordnet allerdings die richterliche der ausübenden Gewalt, diese der Gesetzgebung unter. In Übereinstimmung mit dem Gedanken der Volkssouveränität, soweit er ihn denn vertritt, stellt Marsilius die Legislative an die Spitze der öffentlichen Gewalten. >Staat/Marsilius, >Herrschaft/Marsilius, >Gesetzgebung/Marsilius.


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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
Marsilius von Padua

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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