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Hugo Grotius über ��ffentliches Gut – Lexikon der Argumente

Höffe I 309
Öffentliches Gut/Gemeinschaftsgut/Grotius/Höffe: Nach dem Völkerrechtslehrer Hugo Grotius (1583—1645), seiner wirkungsmächtigen Schrift Über das Kriegs- und Friedensrecht(1), ist die Erde samt ihren Früchten zunächst ein Gemeineigentum der Menschheit. Privateigentum entsteht durch eine vertragliche Übereignung gewisser Teile davon.
LockeVsGrotius: Im Gegensatz dazu behauptet Locke, woran sich Rousseau im Gesellschaftsvertrag anschließt: Nach dem Vorbild von Ackerbau und Handwerk wird Eigentum durch Arbeit erworben, mit der man den Gegenstand bedürfnisgerecht herrichtet.
KantVsGrotius: Kant stimmt Lockes Ansicht zu, das primäre Eigentum entstehe nicht aus vertraglicher Übereinkunft, sondern aus einem ursprünglichen Erwerben. Die Arbeitstheorie hingegen lehnt er ab. Die Arbeit setze nämlich ein Material voraus, das mir schon gehören müsse, sodass sie keinen ursprünglichen Rechtstitel begründe.


1. H. Grotius, De jure belli ac pacis, 1625, II, Kap. 2-3


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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
Grotius, Hugo

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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