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Copyright: Das Urheberrecht ist ein rechtliches Konzept, das Schöpfern ausschließliche Rechte an ihren Originalwerken wie Schriften, Musik, Kunst oder Software einräumt. Es regelt die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliche Wiedergabe des Werks und schützt vor unberechtigter Nutzung. Das amerikanische "Copyright" ist allerdings nicht mit dem deutschen Urheberrecht zu verwechseln. Siehe auch Urheberschaft.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Murray N. Rothbard über Copyright – Lexikon der Argumente

Rothbard III 745
Patente/Urheberrecht/Copyright/Rothbard: Fast alle Autoren haben Patente und Urheberrechte in eine Schublade gesteckt. Die meisten haben beide als Gewährung eines exklusiven Monopolprivilegs durch den Staat betrachtet; einige wenige haben beide als Teil und Bestandteil des Eigentumsrechts auf dem freien Markt betrachtet. Aber fast alle haben Patente und Urheberrechte als gleichwertig betrachtet: das eine als ein exklusives Eigentumsrecht im Bereich der mechanischen Erfindungen, das andere als ein exklusives Recht im Bereich der literarischen Schöpfungen.(1)
RothbardVs: Doch diese Verklammerung von Patenten und Urheberrechten ist völlig unzutreffend; die beiden sind in Bezug auf den freien Markt völlig verschieden. Es ist wahr, dass sowohl ein Patent als auch ein Urheberrecht exklusive Eigentumsrechte sind, und es ist auch wahr, dass beide Eigentumsrechte an Innovationen sind. Aber es gibt einen entscheidenden Unterschied in ihrer rechtlichen Durchsetzung. Wenn ein Autor oder ein Komponist glaubt, dass sein Urheberrecht verletzt wird, und er rechtliche Schritte einleitet, muss er „beweisen, dass der Beklagte ‚Zugang‘ zu dem angeblich verletzten Werk hatte. Stellt der Beklagte rein zufällig etwas her, das mit dem Werk des Klägers identisch ist, liegt keine Verletzung vor."(2)
>Patente/Rothbard
.
Rothbard III 746
Bücher: (...) der Autor verkauft sein Eigentum nicht direkt an den Käufer; er verkauft es unter der Bedingung, dass der Käufer es nicht zum Verkauf vervielfältigt. Da der Käufer das Eigentum nicht direkt erwirbt, sondern nur unter dieser Bedingung, ist jeder Verstoß gegen den Vertrag durch ihn oder einen nachfolgenden Käufer impliziter Diebstahl und würde auf dem freien Markt entsprechend behandelt werden. Das Urheberrecht ist daher ein logisches Instrument des Eigentumsrechts auf dem freien Markt.
>Freier Markt/Rothbard.
Patente: Ein Teil des Patentschutzes, den ein Erfinder heute erhält, könnte auf dem freien Markt durch eine Art „Urheberrechtsschutz“ erreicht werden. So müssen Erfinder jetzt ihre Maschinen als patentiert kennzeichnen.
Rothbard III 747
Erfindungen/Copyright/Urheberrecht/Patent/Rothbard: Die Anwendung von Patenten auf mechanische Erfindungen und von Urheberrechten auf literarische Werke ist in besonderer Weise unangemessen. Es wäre dem freien Markt angemessener, wenn es genau umgekehrt wäre. Denn literarische Schöpfungen sind einzigartige Produkte des Einzelnen; es ist fast unmöglich, dass sie von jemand anderem unabhängig vervielfältigt werden.
Rothbard III 748
Daher würde ein Patent anstelle eines Urheberrechts für literarische Produktionen in der Praxis kaum einen Unterschied machen. Andererseits sind mechanische Erfindungen eher Entdeckungen des Naturrechts als individuelle Schöpfungen, und daher gibt es ständig ähnliche unabhängige Erfindungen.(3) Die Gleichzeitigkeit von Erfindungen ist eine bekannte historische Tatsache. Wenn man einen freien Markt aufrechterhalten will, ist es daher besonders wichtig, Urheberrechte, aber keine Patente, für mechanische Erfindungen zuzulassen.
>Erfindungen.

1. Irving Mandell, How to Protect and Patent Your Invention (New York: Oceana Publishers, 1951), S. 34.
2. Dies zeigt sich im Bereich der Geschmacksmuster, die entweder urheberrechtlich geschützt oder patentiert werden können.
3. Für einen juristischen Hinweis auf die richtige Unterscheidung zwischen Urheberrecht und Monopol, siehe F.E. Skone James, „Copyright“ in Encyclopedia Britannica (14. Aufl.; London, 1929), VI, 415-16. Zu den Ansichten der Wirtschaftswissenschaftler des neunzehnten Jahrhunderts über Patente siehe Fritz Machlup und Edith T. Penrose, „The Patent Controversy in the Nineteenth Century“, Journal of Economic History, Mai 1950, S. 1-29. Siehe auch Fritz Machlup, An Economic Review of the Patent System (Washington, D.C.: United States Government Printing Office, 1958).

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Rothbard II
Murray N. Rothbard
Classical Economics. An Austrian Perspective on the History of Economic Thought. Cheltenham, UK: Edward Elgar Publishing. Cheltenham 1995

Rothbard III
Murray N. Rothbard
Man, Economy and State with Power and Market. Study Edition Auburn, Alabama 1962, 1970, 2009

Rothbard IV
Murray N. Rothbard
The Essential von Mises Auburn, Alabama 1988

Rothbard V
Murray N. Rothbard
Power and Market: Government and the Economy Kansas City 1977

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