Lexikon der Argumente


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Öffentliches Gut Grotius Höffe I 309
Öffentliches Gut/Gemeinschaftsgut/Grotius/Höffe: Nach dem Völkerrechtslehrer Hugo Grotius (1583—1645), seiner wirkungsmächtigen Schrift Über das Kriegs- und Friedensrecht(1), ist die Erde samt ihren Früchten zunächst ein Gemeineigentum der Menschheit. Privateigentum entsteht durch eine vertragliche Übereignung gewisser Teile davon. LockeVsGrotius: Im Gegensatz dazu behauptet Locke, woran sich Rousseau im Gesellschaftsvertrag anschließt: Nach dem Vorbild von Ackerbau und Handwerk wird Eigentum durch Arbeit erworben, mit der man den Gegenstand bedürfnisgerecht herrichtet.
KantVsGrotius: Kant stimmt Lockes Ansicht zu, das primäre Eigentum entstehe nicht aus vertraglicher Übereinkunft, sondern aus einem ursprünglichen Erwerben. Die Arbeitstheorie hingegen lehnt er ab. Die Arbeit setze nämlich ein Material voraus, das mir schon gehören müsse, sodass sie keinen ursprünglichen Rechtstitel begründe.


1. H. Grotius, De jure belli ac pacis, 1625, II, Kap. 2-3

Öffentliches Gut Kant Höffe I 309
Öffentliches Gut/Gemeinschaftsgut/Kant/Höffe: Nach dem Völkerrechtslehrer Hugo Grotius (1583 - 1645), seiner wirkungsmächtigen Schrift Über das Kriegs- und Friedensrecht(1), ist die Erde samt ihren Früchten zunächst ein Gemeineigentum der Menschheit. Privateigentum entsteht durch eine vertragliche Übereignung gewisser Teile davon. LockeVsGrotius: Im Gegensatz dazu behauptet Locke, woran sich Rousseau im Gesellschaftsvertrag anschließt: Nach dem Vorbild von Ackerbau und Handwerk wird Eigentum durch Arbeit erworben, mit der man den Gegenstand bedürfnisgerecht herrichtet.
KantVsGrotius: Kant stimmt Lockes Ansicht zu, das primäre Eigentum entstehe nicht aus vertraglicher Übereinkunft, sondern aus einem ursprünglichen Erwerben. Die Arbeitstheorie hingegen lehnt er ab. Die Arbeit setze nämlich ein Material voraus, das mir schon gehören müsse, sodass sie keinen ursprünglichen Rechtstitel begründe.
Grundbesitz/Besiedelung: Kant kritisiert die verbreitete Vorstellung eines ursprünglich herrenlosen Bodens. In Wahrheit trifft der Ersterwerber nicht auf Niemandsland, sondern auf Gemeinbesitz, also nicht auf rechtsfreie Gegenstände,
Höffe I 310
sondern auf die Gemeinschaft aller Mitbesitzer. Auf die Frage, wie es dann zu einem Privateigentum kommen kann, antwortet Kant: nur einseitig, als Bemächtigung (Okkupation). VsKant: Kritiker sehen in dieser Ansicht die Parteinahme für ein Faustrecht. In Wahrheit handelt es sich bei der schlechthin ersten Bemächtigung nicht um das Einem-anderen-etwas-Wegnehmen, sondern um die ursprüngliche Aneignung von etwas, das bisher noch keiner Privatperson gehört.
Aufenthaltsrecht: Vor allen üblichen Rechtsakten haben die Menschen das Recht, dort zu sein, «wohin sie die Natur, oder der Zufall (ohne ihren Willen) gesetzt hat»(2).


1. H. Grotius, De jure belli ac pacis, 1625, II, Kap. 2-3
2. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 13
I. Kant
I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994
Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls)
Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03