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Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag ist eine theoretische Übereinkunft, in der Individuen zustimmen, eine Gesellschaft zu gründen und im Gegenzug für Sicherheit und Ordnung auf einige Freiheiten zu verzichten. Er liegt der modernen politischen Philosophie zugrunde und beeinflusst die Regierungen und ihre Beziehungen zu den Bürgern. Zu den namhaften Vertretern gehören Hobbes, Locke und Rousseau. Siehe auch Gesellschaft, Verträge, Vertragstheorie, Th. Hobbes, J. Locke, J.-J. Rousseau, J. Rawls._____________Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente. | |||
Autor | Begriff | Zusammenfassung/Zitate | Quellen |
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John Locke über Gesellschaftsvertrag – Lexikon der Argumente
Höffe I 251 Gesellschaftsvertrag/Locke/Höffe: Zu den Verbindlichkeiten, die in Lockes vorvertraglichem Naturzustand herrschen, gehört das Recht, mangels einer öffentlichen Gewalt die Verletzung der einschlägigen göttlichen und natürlichen Gebote selbst zu ahnden. Den einzigen Ausweg, den Naturzustand zu verlassen, sieht Locke im Einrichten einer politischen oder bürgerlichen Gesellschaft(1). Vgl. >Naturzustand/Locke. Religiöse Begründung/Höffe: (...) Lockes Legitimation [enthält] noch vormoderne Elemente, womit sich der Philosoph trotz seiner Wertschätzung von Vernunft und Erfahrung methodisch nie hinreichend von seiner puritanischen Herkunft emanzipierte. >Gemeinschaft/Locke. Staat: (...), für die Einrichtung eines Staatszustandes erhält der Vertragsgedanke (...) seine wichtigste Rolle. 1) Er erklärt den Ursprung staatlicher Gewalt, bestimmt 2) deren Funktion und legt 3) deren Grenzen fest. Alle drei Aufgaben bündeln sich im Daseinszweck des Staates, in der Abwehr all der äußeren und inneren Höffe I 252 Gefahren, die den Grundgütern der Bürger, Leben, Freiheit und Eigentum, drohen. >Eigentum/Locke. Liberalismus: Mit seinem typisch liberalen Zweck, der Gefahrenabwehr und dem damit verbundenen Eigentumsschutz, beantwortet Locke die selbstgestellte Frage: Welches Motiv veranlasst zweckrationale Personen, die ihren in Begriffen von Freiheit definierten Nutzen zu maximieren suchen, freiwillig ihrer natürlichen Freiheit und Macht zu entsagen und sich den Fesseln einer Rechts- und Staatsordnung zu unterwerfen, die fortan das Tun und Lassen zwangsbewehrt regelt? Lockes Antwort: Um die Gefahren der Parteilichkeit und der Machtlosigkeit zu überwinden, wird die Privatjustiz zugunsten eines gemeinsamen unparteiischen Schiedsrichters abgeschafft, der nach festen Regeln entscheidet. >Naturzustand/Locke. Problem: (...) eine zweifache Rechtsunsicherheit (...): Die Menschen haben nicht immer genügend Macht, um ihr Recht durchzusetzen, und falls sie die Macht haben, droht die Gefahr, dass sie sich zu viel nehmen. 1. J. Locke, Second treatise of Government, 1689/90, Kap VII._____________ Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der ArgumenteDer Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente. |
Loc III J. Locke An Essay Concerning Human Understanding Höffe I Otfried Höffe Geschichte des politischen Denkens München 2016 |